VERDECKTE VIDEOÜBERWACHUNG
Diebstähle, Betrug, Unterschlagung, Sabotage. Für die betroffenen Unternehmen entstehen dadurch jährlich Schäden in Milliardenhöhe. Bei etwa 40 Prozent der Delikte sind die Täter eigene Mitarbeiter.
Stichhaltige Beweise
Wenn Sie als Arbeitgeber einen Anfangsverdacht gegen einen Mitarbeiter hegen und Sachverhalte stichhaltig aufklären möchten, bieten sich kostengünstige verdeckte Videoüberwachung an.
Rechtliche Grenzen
Beim Einsatz verdeckter Videokameras sind strenge rechtliche Regeln einzuhalten, sonst machen Sie sich selbst strafbar.
Videoüberwachung - bringt Gewissheit in allen Fällen

Ein weiteres höchstrichterliches Urteil besagt, dass eine verdeckte Videoüberwachung möglich ist, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. (BAG, 07.10.1987, AZ 5 AZR 116/86)
Außerdem vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass die Überwachung durch verdeckte Kameras nur bei entsprechend gewichtigen schutzwürdigen Interessen und Pflichten des Arbeitgebers zulässig ist. (AZ: 5 AZR 116/86)
Ein arbeitsrechtlicher Fehler in diesem sensiblen Bereich kann dazu führen, dass Videoaufnahmen mit eindeutigen Beweisen bei einem Prozess vor Gericht nicht zugelassen werden. Deshalb hat für uns eine frühzeitige und umfassende Beratung unserer Kunden oberste Priorität.
Gerne stehen wir Ihnen und Ihren Anwälten für ein Informationsgespräch zur Verfügung.
Heimlich angefertigte Videoaufnahmen sind ein Eingriff in das durch Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Durch dieses Recht werden Arbeitnehmer vor einer lückenlosen technischen Überwachung am Arbeitsplatz geschützt.
In jedem Einzelfall muss deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegen das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers sorgfältig abgewogen werden.
Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts sind heimliche Videoüberwachungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung gegen den Mitarbeiter besteht,
- wenn alle weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung ausgeschöpft wurden,
- wenn die verdeckte Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel ist und sich alle anderen Maßnahmen als ungenügend oder undurchführbar erweisen (Verhältnismäßigkeitsprinzip).
(BAG, 27.3.2003, AZ 2 AZR 51/02)